Das Vorstellungsgespräch dient dazu, einen potentiellen neuen Mitarbeiter so gut wie möglich kennenzulernen. Da ist es ganz selbstverständlich, dass Ihnen zahlreiche Themen auf der Seele brennen und Sie dem Bewerber viele Fragen stellen. Allerdings: Einige Fragen, die Sie interessieren, könnten im Vorstellungsgespräch unzulässig sein. Bewerber müssen solche Fragen nicht beantworten und dürfen sogar unwahrheitsgemäß antworten, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.
Der Hintergrund dieser unzulässigen Fragen ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Um eine Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Weltanschauung, Religion, Geschlecht o. Ä. zu verhindern, ist es Arbeitgebern nicht gestattet, diesbezügliche Fragen im Vorstellungsgespräch zu stellen. Konzentrieren Sie sich also im Gespräch auf die beruflichen Qualifikationen Ihres Bewerbers und verkneifen Sie sich Fragen nach dem Privatleben, wie “Sind Sie gerade schwanger?” oder “Haben Sie Schulden?”.
Tipp: Um einen Bewerber auch auf persönlicher Ebene besser kennenzulernen und etwas über seine Interessen und Hobbys zu erfahren, können Sie auf allgemeinere Fragen zurückgreifen. Beispiele hierfür sind etwa “Was begeistert Sie wirklich?” oder auch “Wie würden Ihre Freunde Sie beschreiben?”. Diese Art von Fragen ist durchaus gestattet und ermöglicht es dem Bewerber, eigene Schwerpunkte zu setzen.
Die im Folgenden aufgeführten Fragen dürfen Sie Bewerbern nicht stellen. Es handelt sich dabei um Fragen zum Privatleben, deren wahrheitsgemäße Beantwortung einen Nachteil für den Bewerber bedeuten könnte.
Es gibt Ausnahmen, in denen Arbeitgeber doch Fragen nach dem Privatleben stellen dürfen - und zwar wenn die Fragestellung für die Arbeitsstelle zwingend relevant ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Bewerberin in einem Labor arbeitet oder schwer tragen muss - hier darf der Arbeitgeber nach einer bestehenden Schwangerschaft fragen, und die Bewerberin ist hier auch dazu verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten. Auch die Frage nach Vorstrafen kann gestattet sein, etwa bei Juristen, (Polizei-)Beamten oder auch Pädagogen.
Doch Vorsicht: Die Grenzen sind auch hier eng gesteckt und Sie dürfen nur wirklich relevante Informationen abfragen. Ein LKW-Fahrer darf beispielsweise nach Verkehrsdelikten gefragt werden, nicht jedoch nach Vorstrafen, die für seinen Arbeitsbereich nicht relevant sind.